Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Seniorexperten Chemie (SEC)

Seniorexperten Chemie  – Senior Expert Chemists (SEC)

Präambel

Die Satzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker in der Fassung vom
6. Oktober 2009 sieht in § 17 die Bildung von Fachgruppen und Sektionen aus Mitgliedern der GDCh vor. Die Satzung der GDCh ist daher auch für die Sektion „Seniorexperten Chemie“ bindend.

Die Sektion „Seniorexperten Chemie“ nimmt ihre Angelegenheiten nach Maßgabe einer Geschäftsordnung wahr, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. Juni 2010 und nach Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft Deutscher Chemiker in seiner Sitzung am 30. August 2010 angenommen wurde.

Die in der Geschäftsordnung genannten Funktionen betreffen Personen beiderlei Geschlechts.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Sektion führt den Namen „Seniorexperten Chemie“, abgekürzt „SEC“. Der gleichbedeutende englische Ausdruck lautet „Senior Expert Chemists“. Sie hat ihren Sitz bei der GDCh-Geschäftsstelle in Frankfurt am Main.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Aufgabe

Die Sektion Seniorexperten Chemie (SEC) sieht ihre Hauptaufgabe darin, alle im und vor dem Ruhestand stehenden GDCh-Mitglieder zusammenzuführen, um damit ihre gemeinsame Position und ihre aktive Beteiligung an den Zielen der GDCh zur stärken. Wichtiges Anliegen der Seniorexperten Chemie ist es dabei, Wissen und Erfahrung aus dem Bereich der Chemie zum Wohle der Allgemeinheit in die Gesellschaft einzubringen.

Wesentliche Ziele sind:

  • Vernetzung der Seniorexperten Chemie, zum Beispiel durch regelmäßige Treffen und Mitarbeit in Arbeitskreisen
  • Erfahrungs- und Meinungsaustausch innerhalb der Strukturen der Gesellschaft Deutscher Chemiker (zum Beispiel Ortsverbände und Jungchemiker) und anderer fachlich nahestehender Organisationen
  • Förderung der naturwissenschaftlichen Bildung - mit Schwerpunkt Chemie - für jedes Lebensalter
  • Verbesserung des Ansehens der Chemie und ihrer Errungenschaften
  • Herstellung und Pflege von Kontakten zu gesellschaftlichen Gruppierungen und Entscheidungsträgern in Forschung, Wirtschaft und Politik
  • Aufbau und Pflege internationaler Beziehungen, Wissenstransfer und Beratung


§ 3    Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Sektion setzt die Mitgliedschaft in der GDCh voraus.

Die Sektion hat

a) Mitglieder im Ruhestand
b) ordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) assoziierte Mitglieder der GDCh.

Zu a) Mitglieder im Ruhestand können auf Antrag alle Mitglieder der GDCh ab Vollendung des 58. Lebenjahrers werden. Darüber hinaus kann ein Ruhestandsmitglied gegen die Entrichtung eines Einmalbetrags eine lebenslange GDCh-Mitgliedschaft ohne weitere zukünftige Zahlungen erwerben.
Zu b) Ordentliche Mitglieder können alle an der Sektion Seniorexperten Chemie interessierte Personen des In- und Auslands werden, die nach der Satzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind.
Zu c) Fördernde Mitglieder der Sektion können Firmen, juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessenverbände und Behörden sein.
Zu d) Als assoziierte Mitglieder können solche Personen des In- und Auslands aufgenommen werden, deren Ausbildung nicht aus dem Bereich der Chemie und angrenzender Gebiete stammt und/oder die keine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben und nur an der Mitarbeit in der Sektion interessiert sind. Nur in dieser haben Sie aktives Wahlrecht.

§ 4    Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in die Sektion muss bei der GDCh-Geschäftsstelle gestellt werden. Die Geschäftsstelle bestätigt die Aufnahme des neuen Mitglieds. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags. Die Rechte der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung der Jahresbeiträge bis zur erfolgten Zahlung.

Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod,

a) durch die schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres wirksam werden kann und der GDCh-Geschäftsstelle spätestens bis zum 30. September desselben Jahres zugegangen sein muss;
b) durch Beendigung der GDCh-Mitgliedschaft und
c) durch begründeten Entscheid des Sektionsvorstands. Dieser Beschluss wird durch die GDCh-Geschäftsstelle vollzogen.
 
Wird die Mitgliedschaft beendet, sind zur Zahlung fällig gewordene Beiträge dennoch zu entrichten.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Unabhängig vom Mitgliedsbeitrag zur GDCh erhebt die Sektion von den Mitgliedern im Ruhestand und den ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Sektionsvorstand jeweils vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Änderung der Mitgliedsbeiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Sektionsjahresbeitrag ist zusammen mit dem GDCh-Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 31. März gebührenfrei an die GDCh-Geschäftsstelle zu entrichten.

Fördernde und assoziierte Mitglieder zahlen einen Beitrag an die Gesellschaft Deutscher Chemiker, die das Konto der Sektion verwaltet. Die Mindesthöhe dieses Beitrags wird von der Gesellschaft Deutscher Chemiker festgelegt.

§ 6    Organe der Sektion

Die Angelegenheiten der Sektion werden wahrgenommen durch

a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) die Arbeitskreise.

§ 7    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre vom Vorsitzenden der Sektion oder in dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, möglichst in Verbindung mit einer Tagung der Sektion, einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird spätestens vier Wochen vorher angekündigt. Ferner sind vom Vorsitzenden Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn 50% der Mitglieder eine solche wünschen oder wenn der Sektionsvorstand dies verlangt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht in dieser Geschäftsordnung anders festgelegt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
     
a) die Wahl des Vorstands, sofern dieser nicht durch Briefwahl gewählt wird,
b) die Festsetzung des Mitgliedbeitrags,
c) die Beschlussfassung über Änderung der Geschäftsordnung und Auflösung
    der Sektion (siehe auch §§ 9 und 10).

Über die Mitgliederversammlung wird ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt, das allen Mitgliedern der Sektion bekannt gegeben und auch der Geschäftsstelle der GDCh zugesandt wird.

§ 8    Vorstand

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie höchstens zwei  Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl gewählt.

Zur Wahl von Mitgliedern des Vorstands legt der Vorstand allen wahlberechtigten Mitgliedern einen Vorschlag vor. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern gemacht werden. Jeder Vorschlag aus dem Mitgliederkreis muss von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Aus jedem Arbeitskreis sollte möglichst ein Vertreter für die Wahl kandidieren.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Einmalige Wiederwahl ist für alle Mitglieder des Vorstands zulässig.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, vertritt die Sektion nach außen hin, beruft Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Ferner sorgt er für die Durchführung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Protokolle von Vorstandssitzungen werden der GDCh-Geschäftsstelle eingereicht.

§ 9    Arbeitskreise

Intensive sachbezogene Arbeit wird vor allem in den Arbeitskreisen geleistet. Die Arbeitskreise arbeiten nach eigenen Richtlinien, die vom Vorstand der Sektion bestätigt werden müssen.

§ 10    Änderungen der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung wird erst dann gültig, wenn drei Viertel der Sektionsmitglieder ihr zugestimmt haben - entweder Anwesende der dafür einberufenen Mitgliederversammlung oder eingehende Antworten bei einer schriftlichen Abstimmung - und der GDCh-Vorstand sie genehmigt hat.

§ 11    Auflösung der Sektion

Die Sektion kann aufgelöst werden, wenn dies vom Vorstand empfohlen und von der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder der Sektion beschlossen wird. Sind weniger als 20% der Sektionsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend, so muss ein Beschluss durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden. Bei der schriftlichen Umfrage müssen zwei Drittel der zurückgesandten gültigen Antworten die Auflösung befürworten. Die Sektion kann ferner nach Anhörung durch den Vorstand der GDCh aufgelöst werden.

Frankfurt am Main, den 30.08.2010

Download

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zuletzt geändert am: 28.11.2022 13:41 Uhr von N.Bürger