Die GDCh-Satzung
& unserer
Verhaltenskodex

Satzung und Verhaltenskodex

Fassung vom 06. November 2014

Präambel

Die Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V., die im Jahre 1949 durch den Zusammenschluss von ab 1946 gegründeten regionalen Teilgesellschaften für das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstand, ist die Nachfolgeorganisation der Deutschen Chemischen Gesellschaft (gegründet 1867 in Berlin) und des Vereins Deutscher Chemiker (gegründet 1887 in Frankfurt a. M.). Nach der Auflösung der Chemischen Gesellschaft (ehemals CG der DDR) konnten deren Mitglieder ab Ende 1990 in die GDCh eintreten.

Die GDCh hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten national und international Wissenschaft auf dem Gesamtgebiet der Chemie und ihrer Teil- und Nachbardisziplinen zu fördern. Zugleich ist ihre Tätigkeit darauf gerichtet, eine Förderung der Allgemeinheit zu gewährleisten. Die Gewinnung chemischer Erkenntnis und die Verbreitung des Verständnisses für Chemie sind an handelnde und wertende Menschen gebunden. Die GDCh gibt sich daher den nachstehenden Verhaltenskodex und eine Satzung.

Verhaltenskodex der Gesellschaft Deutscher Chemiker

Die GDCh verpflichtet sich und ihre Mitglieder, für Freiheit, Toleranz und Wahrhaftigkeit in der Wissenschaft einzutreten, insbesondere das Ansehen der Chemie sowie chemisches Wissen und Können zu wahren und zu mehren. Alle GDCh-Mitglieder sind sich bewusst, dass sie als Naturwissenschaftler in besonderem Maße für die Auswirkungen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Mensch und Natur verantwortlich sind.

Die GDCh und ihre Mitglieder unterstützen und fördern eine nachhaltige und dauerhafte Entwicklung in Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Sie handeln stets auch im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Sie beachten die für ihre Arbeit und deren Ergebnisse und Wirkungen geltenden Gesetze und internationalen Konventionen und stellen sich gegen den Missbrauch der Chemie, z. B. zur Herstellung von Chemiewaffen und Suchtmitteln. Bei der Erarbeitung, Anwendung und Verbreitung von chemischem Wissen sind sie der Wahrheit verpflichtet und bedienen sich keiner unlauteren Methoden.

Mitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, schädigen das Ansehen der Wissenschaft und des Berufsstandes. Sie können aus der GDCh ausgeschlossen werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V." mit der Kurzbezeichnung „GDCh". Der Verein wird nachfolgend als Gesellschaft bezeichnet.
  2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Die Gesellschaft ist der Wissenschaft und der Allgemeinheit verpflichtet.
  2. Zwecke und Ziele der Gesellschaft sind insbesondere:

    1. Förderung der Wissenschaft im Fachgebiet der Chemie und angrenzender Gebiete;
    2. Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der Chemie tätigen Personen und an der Chemie Interessierten im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen;
    3. Förderung des Wissens und Verständnisses von Chemie und chemischen Zusammenhängen;
    4. Zusammenwirken der auf Spezialgebieten tätigen Wissenschaftler an Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen, in Behörden und in Industrie und Wirtschaft;
    5. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
    6. Förderung der chemieorientierten wissenschaftlichen Bildung, Ausbildung und Fortbildung;
    7. Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen;
    8. Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsprojekten;
    9. Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens;
    10. Kooperation mit in- und ausländischen Organisationen vergleichbarer wissenschaftlicher Aufgabenstellung;
    11. Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen bzw. dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen im Sinne der vorgenannten Aufgaben und Ziele;
    12. Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in der Chemie und angrenzenden Gebieten.

  3. Die GDCh unterstützt bedürftige Mitglieder und deren Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO), die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Auch für diesen mildtätigen Zweck kann die GDCh zu Spenden aufrufen.

§ 3 Zweckverwirklichung

  1. Die Satzungszwecke zur Förderung der Wissenschaft und Allgemeinheit werden im Wesentlichen verwirklicht durch:

    1. die Zusammenarbeit der Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und staatlichen Einrichtungen in Fachgruppen und Sektionen, Ortsverbänden und anderen Gliederungen der Gesellschaft;
    2. die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
    3. die Information von Politik, öffentlicher Verwaltung und Medien;
    4. die Herausgabe einer Vereinszeitschrift und von wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Zeitschriften, Berichten, Büchern und Druckschriften allein oder in Gemeinschaft mit anderen Organisationen;
    5. die Durchführung und Auswertung von Projekten zur Förderung von Forschung, fachlicher Information und Bildung;
    6. die Bereitstellung und Förderung von Informationssystemen und Datenbanken;
    7. die Durchführung wissenschaftlicher Informationsveranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung;
    8. die Vergabe von Auszeichnungen für hervorragende Leistungen in Forschung, Anwendung und Lehre und im Publikationswesen;
    9. die fachliche und finanzielle Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Bewilligung von Stipendien;
    10. die Kooperation mit wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielrichtung über die nationalen Grenzen hinaus, insbesondere im Publikationswesen, in der Fachinformation und zur Förderung des Studenten- und Wissenschaftleraustausches;
    11. die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen, deren Zwecke auch Zwecke der Gesellschaft sind;
    12. Sammlung und Bewertung von Daten zum Studium und zu Feldern wissenschaftlicher Tätigkeiten;
    13. Förderung von Maßnahmen zur Studienreform und Akkreditierung;
    14. Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Bildung und Information;
    15. Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der chemieorientierten Bildung, Ausbildung und Fortbildung.

  2. Als Satzungszwecke werden diese Tätigkeiten nur solange verfolgt, als sie steuerlich dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieben zuzurechnen sind.

§ 4 Mittel

Der Gesellschaft stehen für ihre satzungsgemäßen Zwecke insbesondere folgende Mittel zur Verfügung:

  1. Mitgliedsbeiträge;
  2. Spenden und Schenkungen;
  3. Zuschüsse und Projektmittel;
  4. Vermögen und Vermögenserträge;
  5. Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit;
  6. Erträge aus Sondervermögen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln der Gesellschaft oder dem Vereinsvermögen.
  5. Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Amtsträger der Gesellschaft arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Auslagenersatz.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer deren Zwecke und Ziele unterstützen will und an der Chemie wissenschaftlich interessiert ist. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft besteht nicht.
  2. Die Gesellschaft erstrebt zur Erreichung des Satzungszwecks auf dem Wissenschaftsgebiet der Chemie eine möglichst umfassende Mitgliedschaft der Fachkollegenschaft.
  3. Die Gesellschaft hat persönliche und fördernde Mitglieder.
  4. Die persönlichen Mitglieder unterteilen sich in:

    1. ordentliche Mitglieder;
    2. Ehrenmitglieder;
    3. assoziierte Mitglieder.

    Ordentliche Mitglieder sind:

    In der Chemie und angrenzenden Gebieten Tätige sowie andere an den chemischen und molekularen Wissenschaften interessierte Personen des In- und Auslands einschließlich Studierender sowie Personen, die sich in beruflicher oder schulischer Ausbildung befinden.

    Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands hervorragende Förderer der Chemie und der Ziele der Gesellschaft ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, welche die Gesellschaft zu vergeben hat.

    Assoziierte Mitglieder sind Personen des In- und Auslands, deren Ausbildung nicht aus dem Bereich der Chemie und angrenzender Gebiete stammt und/oder die keine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben und die nur an der Mitarbeit in einer der Fachgruppen und/oder der Sektionen der Gesellschaft interessiert sind. Nur in diesen haben sie aktives Wahlrecht. Näheres regelt die Beitragsordnung.

  5. Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können Firmen, juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessenverbände und Behörden sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck der Gesellschaft ideell und materiell zu fördern.

§ 7 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen. Er muss von der schriftlichen Anerkennung des Verhaltenskodexes der Gesellschaft begleitet sein.
  2. Der Antrag wird den Mitgliedern über die Mitgliederzeitschrift bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe kein Widerspruch, so ist die Aufnahme genehmigt, anderenfalls entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme wird dem neuen Mitglied von der Geschäftsstelle unter Beifügung der Satzung mitgeteilt.
  4. Die Rechte der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrags bis zur erfolgten Zahlung.
  5. Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die schriftliche Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle spätestens drei Monate vorher zugegangen sein.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode eines Mitglieds, im Fall von juristischen Personen mit deren Auflösung.
  3. Mitglieder können ausgeschlossen werden:

    1. bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen den Verhaltenskodex der Gesellschaft;
    2. bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten;
    3. bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung.

  4. In den Fällen a) und b) wird der Ausschluss vom Ehrengericht ausgesprochen und vom Präsidenten der Gesellschaft bestätigt.
  5. Im Fall c) wird der Ausschluss durch die Geschäftsführung ausgesprochen.
  6. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4a - b und Abs. 5 haben das gleiche Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. in schriftlichen Abstimmungen, Initiativrecht gemäß § 13.2 und sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge müssen mit einer kurzen Begründung spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung in der Klärung chemiewissenschaftlicher gemeinnütziger Fragestellungen Anspruch auf Rat und Auskunft der Gesellschaft und auf Teilnahme an ihren Veranstaltungen, soweit die Gesellschaft durch derartige Unterstützung nicht in Widerspruch zu den steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung für gemeinnützige Einrichtungen gerät. Für verlangte und beanspruchte Sonderleistungen kann die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt fordern.
  3. Alle Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Satzung und die Beschlüsse der Gesellschaft sind bindend.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich und gebührenfrei zu entrichten.
  5. Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der postalischen und elektronischen Adressen der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
  6. Die Amtsträger der Gesellschaft müssen Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags für persönliche Mitglieder wird jährlich auf Empfehlung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für persönliche Mitglieder gelten die in einer gesonderten Beitragsordnung nach Status festgelegten Beitragskategorien. Die Beitragsordnung ist ebenfalls von der Mitgliederversammlung jährlich zu genehmigen.
  3. Die Höhe des Mindestjahresbeitrags von fördernden Mitgliedern setzt der Vorstand fest, ebenso die Anpassung der Jahresbeiträge im Einvernehmen mit diesen Mitgliedern.
  4. Der Jahresbeitrag ist nach Eingang der Beitragsrechnung spätestens bis zum 31. März gebührenfrei zu entrichten.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  6. Die Rechte eines Mitglieds für das laufende Geschäftsjahr ruhen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten, gerechnet ab Fälligkeit, entrichtet hat.
  7. Die von der Verwertungsgesellschaft Wort gemäß deren Verteilungsplan auf die Mitglieder der GDCh entfallenden Ausschüttungsbeiträge sind, soweit die Mitglieder diese Beiträge nicht selbst bei der Verwertungsgesellschaft Wort durch rechtzeitige Anmeldung ihrer Werke in Empfang nehmen, zusätzliche, der GDCh unmittelbar zustehende Mitgliedsbeiträge.
  8. Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 11 Organe der Gesellschaft

Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. das Präsidium;
  4. die Geschäftsführung;
  5. das Ehrengericht.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft.
  2. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird von dem Präsidenten/der Präsidentin einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Wochenvor der Mitgliederversammlung schriftlich, elektronisch oder über die Vereinszeitschrift. Der Präsident/die Präsidentin leitet die Versammlung. Er/Sie kann einen Vertreter/eine Vertreterin mit der Versammlungsleitung beauftragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr mit Aussprache;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache;
    3. Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
    4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr;
    5. Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    6. Beschlussfassung einer Umlage für einmalige Sonderaufwendungen;
    7. Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die Vorstandswahl;
    8. Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts auf Vorschlag des Vorstands;
    9. Wahl der Rechnungsprüfer. Diese müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und dürfen weder einem Organ der Gesellschaft angehören noch in einem Dienstverhältnis zu ihr stehen;
    10. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

  4. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen bzw. kann dort ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom Präsidenten oder von dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

    1. wenn der Vorstand es für notwendig hält;
    2. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

  9. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand soll sich aus Personen zusammensetzen, die sich durch ihre Leistungen auf dem Gebiet der Chemie hervorgetan haben, und sollte in seiner Zusammensetzung möglichst auch das Fächerspektrum der Chemie widerspiegeln. Er besteht aus 15 ordentlichen Mitgliedern, wobei zum Zeitpunkt der Wahl:

    1. sieben dem Wissenschaftsbereich (Hochschule, Forschungseinrichtungen, Behörden);
    2. sieben dem Bereich der Wirtschaft und der freien Berufe entstammen sollen.
    3. Ein Mitglied wird für jeweils zwei Jahre von den Vorsitzenden der Fachgruppen und Sektionen delegiert. Direkte Wiederdelegation ist möglich.

  2. Zur Wahl von Mitgliedern des Vorstands legt der Vorstand allen wahlberechtigten Mitgliedern einen Vorschlag vor. Weitere Vorschläge können von den Mitgliedern gemacht werden. Jeder Vorschlag aus dem Mitgliederkreis muss von mindestens 50 wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Die Mitglieder wählen durch geheime Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen. Näheres regelt die Wahlordnung.
  3. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt; bei zeitlich gestaffelter Zuwahl sind auch kürzere Amtszeiten möglich. Die Amtszeit beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Direkte Wiederwahl ist einmal möglich.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus, rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl des entsprechenden Bereiches a) oder b) nach; ist die Kandidatenliste erschöpft, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  7. Der Vorstand kann anderen Personen während der gesamten oder Teilen der Amtsperiode Gaststatus (ohne Stimmrecht) im Vorstand verleihen.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung anderen Organen oder Einrichtungen der Gesellschaft vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeiten der Gesellschaft gemäß § 3 und führt die Entscheidungen der Mitgliederversammlung aus.
  9. Über jede Vorstandssitzung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Vorstands zuzusenden. Über eine Zusendung der Abschrift, ggf. in Teilen, an weitere Personenkreise entscheidet der Vorstand. Eine vom Präsidenten genehmigte Zusammenfassung ist in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.

§ 14 Präsidium

  1. Der für die jeweilige Amtszeit gewählte Vorstand wählt sein Präsidium, nämlich

    1. den Präsidenten/die Präsidentin,
    2. zwei stellvertretende Präsidenten/Präsidentinnen,
    3. den/die Schatzmeister/-in.

  2. Der Präsident/die Präsidentin und seine/ihre beiden Stellvertreter werden aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gewählt und bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Amtszeit des Präsidenten/der Präsidentin beträgt zwei Jahre, die seiner/ihrer Stellvertreter ein Jahr. Eine direkte Wiederwahl des Präsidenten/der Präsidentin ist nicht möglich. Einmalige direkte Wiederwahl eines Stellvertreters ist möglich.
  3. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sollte nach Möglichkeit aus den Reihen der amtierenden Vorstandsmitglieder gewählt werden. Im Hinblick auf die besonderen Aufgaben des Amtes kann vom Vorstand auch eine Person vorgeschlagen werden, die nicht dem Vorstand angehört. In diesem Fall gehört diese ex officio dem Vorstand an. Die Amtszeit des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beträgt vier Jahre. Seine/Ihre Wiederwahl ist möglich.

§ 15 Geschäftsführung

  1. Zur Verwaltung ihrer Geschäfte richtet die Gesellschaft eine Geschäftsstelle ein, an deren Spitze ein/e Geschäftsführer/in, gegebenenfalls weitere Geschäftsführer/innen stehen. Der/Die Geschäftsführer/in bzw. die Geschäftsführer/innen vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
  2. Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung bestimmt, die Anhang des jeweiligen Dienstvertrages ist.
  3. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin bzw. die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen werden vom Vorstand der Gesellschaft bestellt und können von diesem jederzeit abberufen werden.
  4. Durch Vorstandsbeschluss sind auch die Art der Vertretung und gegebenenfalls eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu bestimmen.
  5. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin bzw. die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. In der Anmeldung ist die Art der Vertretung anzugeben.
  6. Die Geschäftsführung hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der tatsächlichen Auslagen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.

§ 16 Ehrengericht

  1. Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Mitgliederversammlung jährlich neu bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Das Ehrengericht entscheidet gemäß § 8 Abs. 3 und 4 in Ausschlussangelegenheiten auf der Basis der Satzung und des Verhaltenskodex.

§ 17 Fachgruppen und Sektionen

  1. Zur Durchführung und Vertiefung von Arbeiten auf bestimmten Gebieten der Chemie können sich aus den Mitgliedern der Gesellschaft auf Antrag beim Vorstand der Gesellschaft Fachgruppen bilden. Sie arbeiten nach Maßgabe einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
  2. Die Fachgruppen haben die Aufgabe, die Gesellschaft und die Gesellschaftszwecke auf ihrem Gebiet zu unterstützen und den wissenschaftlichen Gedankenaustausch auf den einzelnen Fachgebieten zu fördern.
  3. Neben Fachgruppen können sich auf Antrag beim Vorstand der Gesellschaft auch Sektionen bilden, die ebenfalls nach einer zu genehmigenden Geschäftsordnung arbeiten. In Sektionen widmen sich Mitglieder der Gesellschaft fachdisziplinübergreifenden Themen.
  4. Die Mitglieder einer Fachgruppe oder einer Sektion wählen jeweils einen Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Die Amtszeit beträgt höchstens vier Jahre. Eine einmalige direkte Wiederwahl ist zulässig, bei kürzeren Amtszeiten auch eine weitere Wiederwahl.
  5. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einer Fachgruppe oder einer Sektion wird ein vom Vorsitzenden zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt. Die Geschäftsstelle erhält jeweils eine Ausfertigung des Protokolls.
  6. Die Vorsitzenden der Fachgruppen und Sektionen treffen sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zur Beratung und Koordinierung wissenschaftlicher Perspektiven und Schwerpunkte der GDCh-Arbeit. Der Präsident/Die Präsidentin kann weitere Personen als Gäste zu diesem Treffen einladen.
  7. Über eine Auflösung von Fachgruppen oder Sektionen entscheidet nach Anhörung der Vorstand.

§ 18 Ortsverbände und andere regionale Gliederungen

  1. Die Ortsverbände sind regionale Gliederungen der Gesellschaft. Sie pflegen die Zwecke der Gesellschaft in ihrer Region. Die Ortsverbände arbeiten nach Maßgabe einer Geschäftsordnung.
  2. Die Mitglieder eines Ortsverbands wählen in einer örtlichen Zusammenkunft oder durch geheime Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Deren Amtszeit beträgt maximal vier Jahre; einmalige Wiederwahl ist möglich. Ein Protokoll der Wahl ist der Geschäftsstelle zuzustellen.
  3. Neubildungen von Ortsverbänden und anderen regionalen Gliederungen sind vom Vorstand zu genehmigen. Dieser beschließt nach Anhörung der betreffenden Mitglieder auch über die Schließung regionaler Gliederungen.
  4. Auch andere GDCh-Strukturen können in besonderen Fällen regionale Gliederungen bilden.

§ 19 Jugendorganisation

  1. Das JungChemikerForum ist die Organisation der jungen Mitglieder der Gesellschaft. In ihm koordinieren und organisieren diese ihre Aktivitäten und vertreten ihre Interessen innerhalb der Gesellschaft auf regionaler und bundesweiter Ebene.
  2. Alles weitere regelt eine vom Vorstand zu genehmigende Geschäftsordnung.

§ 20 Satzungsänderung

  1. Über Anträge zur Änderung der Satzung wird schriftlich abgestimmt, damit alle Mitglieder sich daran beteiligen können.
  2. Die Anträge werden allen Mitgliedern mit einer Stellungnahme des Vorstands zur schriftlichen Stimmabgabe mitgeteilt.
  3. Eine Satzungsänderung ist beschlossen, wenn wenigstens drei Viertel der eingehenden Antworten dem Antrag zustimmen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus der Gesellschaft oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderungen handelt. Die Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
  5. Die Anhänge zur Satzung sind nicht Teil der Satzung selbst. Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit der Mitglieder, der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand beschlossen.

§ 21 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn sie zunächst vom Vorstand mit mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder vorgeschlagen wird und eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ebenfalls mit mindestens einer Dreiviertel-Mehrheit zugestimmt hat.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder deren Nachfolgeorganisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Forschung auf den satzungsgemäßen Gebieten der Gesellschaft zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

  1. Die neue Satzung wird nach der Genehmigung durch die Mitglieder und der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 06. Oktober 2009 außer Kraft.
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Die GDCh-Satzung im PDF-Format zum Download

zuletzt geändert am: 29.08.2022 10:09 Uhr von Webmaster