Folgender Haftungsausschluss gilt als vereinbart:
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden aller Art insbesondere nicht für Schäden am Ausstellungsstand (Standausführung, Ausstattung, Exponate) und am Eigentum der dort tätigen Personen oder für Schäden, die Dritte durch den Ausstellungsstand erleiden, es sei denn, dass solche Schäden nachweislich von dem Veranstalter oder von dessen Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Die Haftung des Veranstalters für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Vorfällen und Schäden im Einflussbereich des Ausstellers gegen den Veranstalter erhoben werden.
- Der Aussteller ist verantwortlich für alle personellen Unfälle und Schäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbau bzw. der Demonstration der Ausstellungsgeräte entstehen.
- Soweit die GDCh wegen von ihr zu vertretender Gründe kurzfristig die Veranstaltung absagen muss, ist sie verpflichtet, die erhaltenen finanziellen Leistungen des Ausstellers teilweise oder vollständig zurück zu gewähren. Die GDCh ist berechtigt, den vom Aussteller bereits erhaltenen Betrag teilweise einzubehalten, wenn bereits im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Logo des Ausstellers auf seine Unterstützung hingewiesen wurde. Die Rückerstattung umfasst aber immer mindestens 50% der Gesamtsumme.
- Mit Abschluss des Vertrages verpflichtet sich die Vertragspartei zur Einhaltung der vom Veranstalter vor, während und nach der Veranstaltung aufgestellten Hygienemaßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Covid-19-Virus. Eine Missachtung der Vorschriften kann den (teilweisen) Ausschluss von der Veranstaltung nach sich ziehen, ein (Teil-)Anspruch auf Erstattung der vertraglich vereinbarten Vergütung besteht in dem Fall nicht. Sofern die GDCh aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Veranstaltung gehindert ist, wird sie von der Pflichterfüllung befreit. Als höhere Gewalt gilt auch die Absage der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Darüber hinaus behält sich die GDCh vor, die Veranstaltung – aufgrund der Infektionslage im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie – unmittelbar vor dem Durchführungsdatum der Präsenzveranstaltung – zum Schutz der Teilnehmer/Teilnehmerinnen kurzfristig online durchzuführen, auch wenn keine behördliche Anordnung hierfür vorliegt. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert die Vertragspartei, auch in diesem Fall die Vertragsvergütung zu zahlen. Die GDCh wiederum stellt sicher, dass sich die Vertragspartei im virtuellen Raum mit der gleichen Intention präsentieren kann, wie es bei einer Präsenzveranstaltung der Fall gewesen wäre.
- Bei Rücktritt vom Vertrag wird der volle Rechnungsbetrag erhoben, sofern die Ausstellungsfläche nicht weiter vergeben werden kann.
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
- Die Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen gem. VStättVO, die bestehenden gesetzlichen Auflagen sowie die Empfehlungen des VDE - Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. - sind vom Veranstalter zu beachten. Auf Aufforderung der Feuerwehr oder des Veranstaltungsortes hat der Austeller eine Brandsicherheitswache zu bestellen. Die damit verbundenen Kosten hat der Aussteller zu tragen.
- Sämtliche Dekorationen, Ausstattungen, Ausschmückungen etc. müssen mindestens schwer entflammbar (Klassifizierung B1 gemäß DIN 4102) sein. Herabhängende Ausschmückungen sind nicht zulässig.
- Für die Beseitigung anfallender Abfälle und Verunreinigungen während der Auf- und Abbauzeit sowie der Dauer der Veranstaltung ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Eingebrachte Gegenstände (Abfall, Verpackung, Prospekte, Informationsmaterial, etc.) müssen nach Beendigung der Veranstaltung wieder mitgenommen werden.
- Das Einlagern von Ständen / Geräten im Gebäude nach der Veranstaltung ist nicht möglich.
- Der Aussteller hat sicherzustellen, dass die maximal zulässigen Anschlusswerte beim Strom nicht überschritten werden. Verlängerungskabel sind vom Aussteller mitzubringen. Die eingesetzten Geräte müssen gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (GUV-V A3) geprüft und in einem einwandfreien sicherheitstechnischen Zustand sein. Bei der Stromversorgung ist darauf zu achten, dass keine Leitungen quer über Verkehrswege und Fluchtwege verlegt werden.
zuletzt geändert am: 04.11.2022 10:33 Uhr von M.Bundschuh