Nach § 13 der Satzung der GDCh ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung anderen Organen oder Einrichtungen der Gesellschaft vorbehalten sind. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Er besteht aus 15 Mitgliedern, von denen sieben dem Wissenschaftsbereich (Hochschule, Forschungseinrichtungen und Behörden) und sieben dem Bereich der Wirtschaft und freien Berufe angehören. Das 15. Mitglied wird von den Vorsitzenden der Fachgruppen für jeweils zwei Jahre delegiert. Sollte kein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt des Schatzmeisters übernehmen, kann der Vorstand dieses Amt einer Person übertragen, die nicht dem Vorstand angehört. In diesem Fall gehört der Schatzmeister ex officio dem Vorstand an, dessen Mitgliederzahl dann 16 beträgt.
Der Präsident bzw. die Präsidentin und seine bzw. ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus den Reihen der Vorstandsmitglieder gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich. (Geschäftsordnung).















