Mitglieder-
versammlung

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss von dem Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung in der Vereinszeitschrift oder als Brief mit einer Frist von mindestens vier Wochen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:       

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache;

  • Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung

    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr;
    • Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    • Beschlussfassung einer Umlage für einmalige Sonderaufwendungen;
    • Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die Vorstandswahl;
    • Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts auf Vorschlag des Vorstands;
    • Wahl der Rechnungsprüfer. Diese müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und dürfen weder einem Organ der Gesellschaft angehören noch in einem Dienstverhältnis zu ihr stehen;
    • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

  • Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen bzw. kann dort ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

    • wenn der Vorstand es für notwendig hält;
    • wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.


Aus § 12 der Satzung der Gesellschaft Deutscher Chemiker

Termin der nächsten GDCh-Mitgliederversammlung

Die GDCh-Mitgliederversammlung 2023 findet am Dienstag, den 5. September 2023 in Leipzig statt.

 

Termine:

Mitgliederversammlung 2023 
am 05.09.2023 in Leipzig

zuletzt geändert am: 21.09.2023 09:57 Uhr von Webmaster