Stellungnahme zu nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2004)  Stellungnahme zu nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2004)


Stellungnahme der Lebensmittelchemischen Gesellschaft
zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
(KOM (2003) 424 endg.; Ratsdok. 11646/03)

erarbeitet von der Arbeitsgruppe „Fragen der Ernährung“

Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf wird insbesondere hinsichtlich der Regelungen über nährwertbezogene Angaben kommentiert.

Grundsätzlich wird der Entwurf als Instrument zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung begrüßt. Eine Harmonisierung, insbesondere im Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben, wird schon seit Jahren gefordert. In der vorliegenden Form kann dem Entwurf aus fachlicher Sicht jedoch nicht zugestimmt werden.

Bedenken bestehen mehrheitlich gegen das vorgeschlagene Konzept der Nährstoffprofile, von denen die Zulässigkeit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe überhaupt abhängen soll. Aus wissenschaftlicher Sicht gibt es – mit Ausnahme alkoholischer Getränke – keine Lebensmittel, die allein aufgrund ihrer jeweiligen Zusammensetzung grundsätzlich besser oder schlechter sein sollen. Vielmehr ist es stets ein unangemessener, zu hoher Konsum eines Lebensmittels, der dann zu unerwünschten Effekten führen kann. Aus Gründen des besonderen Schutzes von Kindern sollte daher lediglich bei für diesen Personenkreis bestimmten Lebensmitteln ein derartiges Konzept in Erwägung gezogen werden.

Der Gesamtentwurf ist in der praktischen Handhabung insgesamt zu restriktiv und innovationsfeindlich. Die Verhältnismäßigkeit zwischen angestrebtem Ziel und institutionellem Aufwand ist nicht gewahrt, und damit ist der Entwurf als Überregulierung anzusehen. Dies gilt sowohl für die getroffenen eigenständigen Regelungen als auch für die vorgesehenen Verfahren.

Nicht berücksichtigt bzw. nicht geregelt sind ebenfalls die Eigenständigkeit und Unberührtheit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zu nährwertbezogenen Angaben (RL 94/35/EG; RL 90/496/EWG), wie auch spezieller vertikaler Regelungen z.B. im Milch-, Mineralwasser- oder Margarinebereich. Auch die bereits sehr weit fortgeschrittenen Arbeiten und Ergebnisse auf Ebene der FAO/WHO im Rahmen des Codex Alimentarius müssen bei Festlegung der Bedingungen für bestimmte nährwertbezogene Angaben stärker berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, Definitionen für einzelne Nährstoffe entsprechend der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie aufzunehmen, einschließlich einer einheitlichen Definition der "nährwertbezogenen Angaben". Anderenfalls ist eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Definitionen weiterer Begriffe wie "Mikronährstoffe" oder "Makronährstoffe". Für die Verwendung von Synonymen wie "NaCl", "Salz" oder "Kochsalz" müssen eindeutige Regelungen, eventuell in Form eines eigenständigen "Kochsalz-Claims", aufgestellt werden.

Grundsätzlich spricht sich die Lebensmittelchemische Gesellschaft für eine offene Liste möglicher nährwertbezogener Angaben aus, verbunden mit der Anregung, die Anforderungen für die speziellen nährwertbezogenen Angaben auf unterschiedliche Bezugsgrößen wie "mg", "ml" oder "Portion" oder aber auf die Energiedichte festzulegen. Ebenfalls sollte eindeutig geregelt werden, dass sich nährwertbezogene Angaben auch auf einzelne Nährstoffe (z.B. Laktose) beziehen können, die Bestandteil der in Artikel 2 (2) aufgeführten Nährstoffe bzw. Nährstoffgruppen sind, oder auch auf relative Verhältnisse bestimmter Nährstoffe (z.B. omega-3/omega-6-Verhältnis).

Zu den Anforderungen oder Bedingungen für spezielle nährwertbezogene Angaben ist folgendes anzumerken:

- "energiearm"

Die vorgeschlagenen Werte von 40 kcal/100g bzw. 20 kcal/100ml sind codexkonform und aus unserer Sicht vertretbar. Wir machen aber darauf aufmerksam, dass derzeit in der NKV noch 50 kcal/100g für Hinweise auf einen geringen Brennwert zugelassen sind. Eine Harmonisierung zwischen den beiden Regelungen ist erforderlich.

- "arm an gesättigten Fettsäuren"

In der deutschen Fassung des Verordnungsentwurfs ist zu ergänzen, dass die "gesättigten" Fettsäuren höchstens 10 % des gesamten Energiewertes liefern dürfen.

Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass Angaben zu ungesättigten Fettsäuren, einfach ungesättigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren und omega-3-Fettsäuren weiterhin möglich sind, ebenso wie die direkte Nennung der Fettsäuren. Die Kriterien sollten im Einzelnen festgelegt werden.

- "Angaben zum Cholesteringehalt wie cholesterinarm oder cholesterinfrei"

Diese sollten entsprechend der Vorgaben des Codex Alimentarius möglich sein, um dem bestehenden Verbraucherinteresse an diesen Informationen Rechnung zu tragen.

- "Ballaststoffe"

Die Anforderungen für Angaben zur Quelle als auch zum hohen Gehalt an Ballaststoffen sollten gesondert bei flüssigen Lebensmitteln auf 1,5 g/100 ml bzw. 3 g/100 ml festgelegt werden.

- "zuckerarm"

Auch für diese nährwertbezogene Angabe sollten die Werte 5 g/100 g und 2,5 g/100 ml festgelegt werden. Es sollte klargestellt werden, dass unter dem Begriff "Zucker" Zucker im Sinne der Nährwertkennzeichnungsrichtlinie zu verstehen sind.

- "Proteinquelle und hoher Proteingehalt"

In diesen Fällen sollten die Vorgaben des Codex Alimentarius übernommen werden, die eingehend in den entsprechenden Expertenkreisen erörtert und festgelegt worden sind.

- "Vitamin-/Mineralstoffquelle und hoher Vitamin-/Mineralstoffgehalt"

Auch diese Angaben sollten nur unter den im Rahmen des Codex Alimentarius festgelegten Bedingungen möglich sein.

- "erhöhter Anteil an (Name des Makronährstoffs)"

Die verwendete Bezeichnung „Makronährstoff“ in diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht nicht passend. Wir schlagen vor, dass diese Art von Angaben insgesamt für alle Nährstoffe und andere Substanzen im Sinne der Definitionen dieses Verordnungsentwurfes sowie für Angaben zum Brennwert (z.B. energiereich) möglich sein sollte.


Insgesamt wird der Verordnungsvorschlag als überarbeitungsbedürftig angesehen, um den besonderen Anforderungen der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise zu genügen.

Frankfurt/Main, den 06.02.2004