Deutsch
| 
English
|
| Aktuelle Wochenschau | |
| 2010, im Jahr der Energie: Jede Woche ein aktueller Beitrag zum Thema Chemie und Energie | |
| Nachrichten aus der GDCh | |
| Aktuelles ... | ....mehr |
| 27.08.2010 Umwelt 2010: Von der Erkenntnis zur Entscheidung Mehr... | |
| 26.08.2010 Career Days in Nürnberg Mehr... | |
| 25.08.2010 Die GDCh lädt Medienvertreter zur Pressekonferenz nach Nürnberg ein Mehr... | |
| ...und Wichtiges | ....mehr |
| 21.06.2010 Journal Impact Factors: GDCh-Zeitschriften weiter auf Erfolgskurs! Mehr... | |
| 11.06.2010 Neuer Online-Service: ChemistryViews.org Mehr... | |
| 06.05.2010 Ausschreibung für GDCh Preise 2011 eröffnet! Mehr... | |
| Weitere Nachrichten finden Sie unter NEWS | |
| News from Angewandte Chemie | |
| Hot Paper: Polyfluorophores on a DNA Backbone: Sensors of Small Molecules in the Vapor Phase Lesen... | |
| Hot Paper: A Nanoscale Jigsaw-Puzzle Approach to Large π-Conjugated Systems Lesen... | |
| VIP: Chitin–Silica Nano-Composites Through Self-Assembly Lesen... | |
| Chem.de | |
| Informations- und Wissensplattform Chemie Chem.de | |
Stellungnahme zur Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2003) |
Stellungnahme der Lebensmittelchemischen Gesellschaft vom 06.03.2003 zur Anfrage der EU Kommission zur Überarbeitung der RL90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Auf Anfrage der Kommission (SANCO) zur Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EWG zur Nährwertkennzeichnung wurde für das BMVEL seitens der Arbeitsgruppe "Fragen der Ernährung" folgende Stellungnahme verfasst (06.03.2003):
RL90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
zu 1. Freiwillige oder verpflichtende Kennzeichnung
Die Nährwertkennzeichnung sollte - wie bisher geregelt - auf freiwilliger Basis erfolgen. Eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf alle verpackten Lebensmittel würde insbesondere den Handel (z.B. bez. Fleisch-, Fisch-, Käseprodukte, Backwaren, Obst, Gemüse etc.) erheblich belasten und zu einem großen Mehraufwand für Kontrollen und Analysen durch die Lebensmittelüberwachung führen.
zu 2. Inhalt der Nährwertkennzeichnung
Artikel 4(1) und (2) sollten auf das System "Big 4 + X" umgestellt werden. Begründung: Im Interesse einer sinnvollen und ausreichenden Verbraucherinformation und aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre sollte/sollten außer den Big 4 nur noch der/die besonders ausgelobte(n) Nährstoff(e) zusätzlich genannt werden müssen. So löst derzeit der Hinweis auf Zucker die Pflicht der Kennzeichnung von gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Kochsalz aus, deren Gehalte z. B. in Fruchtsäften völlig irrelevant sind. Ähnliche Beispiele gibt es für die Bewerbung von Ballaststoffen oder geringe Natriumgehalte, bei denen die Kennzeichnung der Big 8 wenig hilfreich und unter Umständen sogar verwirrend ist.
In Artikel 4 Absatz 1 Gruppe 2 b) der deutschen Fassung sollte analog der englischen Fassung nur Natrium und nicht Kochsalz aufgeführt werden.
In Absatz 2 der deutschen Fassung sollte es statt "Kochsalz (Natrium)" besser "Natrium (Kochsalz)" heißen.
Begründung: Die zusätzliche Nennung von Kochsalz macht hier Sinn, weil in der Praxis alternativ auf Natrium- oder Kochsalzgehalte (z.B. bei natriumreduzierten Produkten) hingewiesen wird.
Transfettsäuren stellen derzeit in Deutschland kein Problem dar, sodass auf den hohen analytischen Aufwand für Gewerbe wie Überwachung verzichtet werden kann.
zu 3. Präsentation
Zur Angabe von Zahlenwerten wird auf die Stellungnahme unserer AG Fragen der Ernährung (s. Anlage 1) verwiesen.
Bei Makronährstoffen sollte eine Kommastelle ausreichen, wobei dann dieser Wert auch für die Brennwertberechnung zugrunde gelegt wird. Die Summe der ermittelten Brennwerte wird ohne Kommastelle (mathematisch gerundet) in die Tabelle aufgenommen.
Zur Vereinfachung der Lesbarkeit der Tabellen bei mehrsprachigen Packungen sollten für die Nährstoffe der Big 4 + X einheitliche internationale Bezeichnungen, Symbole, farbliche Unterlegungen und ähnliches überdacht werden, um auf die vielen Übersetzungen in diversen Sprachen verzichten zu können.
zu 5. Referenzwerte
Es wird vorgeschlagen, den Artikel 6 Absatz 2 neu zu fassen:
"Die Angaben erfolgen je 100 g bzw. je 100 ml. Bei Nennung von Portionen können die Angaben stattdessen auf 1 Portion bezogen werden."
Begründung: Die Alternative der Angaben ist deshalb wichtig, da es - wie im übrigen bei der Bezugnahme auf die verzehrsfertige Zubereitung (Art.6 (4)) auch - eine Vielzahl von Produkten gibt, für die ein klarer Bezug auf eine Portion nicht möglich ist (z.B. Trockenfertiggerichte für 2-3 Portionen oder Fix-Produkte, die als Zubereitungshilfen für variable Mahlzeitzubereitungen dienen). In anderen Fällen kann dies jedoch durchaus hilfreich sein.
Bei Erzeugnissen, die erst nach Zubereitung verzehrsfähig werden, wie z.B. Getränkegrundstoffen oder pulverförmigen Produkten zur Bereitung von Kartoffelklößen, sollte die Kennzeichnung auf 100ml/100g des verzehrsfertigen Produktes oder auf die ggfls. konkret genannte Portionsmenge beziehen.
Begründung: Der Verbraucher müsste die auf das nicht verzehrsfähige Erzeugnis bezogenen Daten umrechnen, um festzustellen, welche Nährstoffmengen er tatsächlich verzehrt. Die prozentuale Angabe von Mikronährstoffen wäre völlig verzerrt und könnte z.B. bei vitaminisierten Getränkegrundstoffen weit über 100% des Tagesbedarfs liegen.
zu 6. Lose Ware
Eine Kennzeichnungspflicht loser Ware würde zu einem nicht vertretbaren Aufwand insbesondere für Lebensmitteleinzelhandel und Gastronomie sowie einer entsprechend hohen Zusatzbelastung der staatlichen Kontrollbehörden und Untersuchungseinrichtungen führen.
zu 7. Brennwert
Die Brennwertfaktoren haben sich als praktikabel erwiesen.
zu 8. Vitamine und Mineralstoffe (Anlage 1)
8.1 Nährstoffe
- Zu Vitamin A wird die Übernahme der Fußnote aus Anlage 1 der deutsche Nährwertkennzeichnungs-Verordnung vorgeschlagen
- Zu Vitamin E und den übrigen Vitaminen wird auf D-A-CH verwiesen (1)
- Die Liste der Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente sollte in Anlehnung an Richtlinie 2002/46/EG ergänzt werden.
8.2 Relevante Menge
- Im Allgemeinen mindestens 15 % des Tagesbedarfs pro 100 g bzw. 100 ml
- Bei Empfehlung einer bestimmten Verzehrsmenge (Portion) mindestens 15 % des Tagesbedarfs, bezogen auf diese Verzehrsmenge (Portion)
- Bei Getränken ohne konkrete Nennung bestimmter Verzehrsmengen 15 %, bezogen auf 1 Glas von 200 ml.
Begründung: Bei Bezug auf 100 ml würde dies bei größeren Gebinden zur Forderung nach wesentlich höheren Gehalten an Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen führen, was im Interesse der Gleichbehandlung nicht sinnvoll ist. Zudem gibt es nach Berichten des Codex Alimentarius bei derart höheren Anreicherungen auch technologische Probleme.
Der Codex trägt dem durch die Forderung nach 7,5 % RDA, bezogen auf 100 ml, Rechnung, was exakt unserem Vorschlag entspricht. Der Bezug auf 200 ml entspricht auch der üblichen Verzehrsmenge mit einem Glas.
Konkretes Beispiel für eine ungleiche Kennzeichnungsforderung: Eine 1-l-Flasche eines Erfrischungsgetränkes, das mit Vitamin C beworben wird, müsste nach bisheriger Regelung 9 mg Vitamin C pro 100 ml enthalten. Bei gleicher Bewerbung müsste 1 Portionsflasche á 0,33 ml desselben Getränks nur 3 mg Vitamin C pro 100 ml enthalten, was - je nach Größe des Gebindes - zu unterschiedlichen Rezepturen führte.
8.3 Verbrauchergruppen
Lebensmittel mit Vitaminen und Mineralstoffen werden nicht nur allgemeinen Verbrauchergruppen, sondern auch speziellen Zielgruppen wie Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder Senioren angeboten. Hierzu sind entsprechende Referenzwerte erforderlich, wie sie z.B. in den "Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr" der D-A-CH (1) zu finden sind.
zu 9. Toleranzen für Nährstoffschwankungen
Hierzu wird auf die Publikation der Arbeitsgruppe "Fragen der Ernährung", einer Fachgruppe der GDCh innerhalb der LChG , hingewiesen (Anlage 2). Bei der Erarbeitung dieser Publikation sind auch Erfahrungen aus europäischen Mitgliedstaaten eingeflossen.
zu 10. Definitionen
10.1 Ballaststoffe
Hierzu liegt ebenfalls eine Publikation der Arbeitsgruppe "Fragen der Ernährung" vor, der Definition, Analysenmethoden und Anmerkungen zur kalorischen Bewertung entnommen werden können (Anlage 3).
10.2 Zucker
Die Definition von Zucker umfasst alle Zuckerarten. Sie steht damit allerdings im Widerspruch zur Definition von "Zucker" nach Anhang I der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG, nach der als Zucker "Saccharose jeder Art" gilt.
Die Definitionen sollten im Interesse einer unmissverständlichen Verbraucherinformation vereinheitlicht werden.
Weitere Anmerkungen und Änderungsvorschläge
1. zu Artikel 1(4b) Nährwertbezogene Angaben
Folgende Erläuterung sollte in den Gesetzestext oder zumindest in die amtliche Begründung aufgenommen werden:
"Die Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffs ist keine nährwertbezogene Angabe, soweit sie in Vorschriften vorgeschrieben ist oder keine Nährstoff-Hervorhebung darstellt".
Begründung: Es soll möglich sein, in einer Nährwerttabelle zusätzliche Angaben zu Nährstoffen zu machen, ohne dass dies die Verpflichtung einer erweiterten Nährwertkennzeichnung (nach Big 4+X oder Big 8) auslöst. Es soll auch die Möglichkeit gegeben werden, darauf hinzuweisen, dass das Lebensmittel bestimmte Nährstoffe enthält oder nicht enthält.
2. zu Artikel 1(4d) Kohlenhydratdefinition
Eine Änderung ist nicht erforderlich. Der DG SANCO sollte jedoch folgender Hinweis gegeben werden:
Die Ermittlungen des Kohlenhydratanteils nach der Formel
% Kohlenhydrate = 100 % - % Wasser -% Eiweiß - % Fett - % Asche - % Ballaststoffe - % organische Säuren
hat sich in Deutschland seit vielen Jahren bewährt. Ein entsprechender Hinweis sollte in die amtliche Begründung aufgenommen werden. Eine quantitative Bestimmung der Ballaststoffe und organischen Säuren ist allerdings nur dann nötig, wenn sie mengenmäßig relevant sind (dies ist z. B. bei Milch nicht der Fall).
3. zu Artikel 4(4) Bestandteile von Gruppen
Hinweise auf die "Freiheit" von Lebensmitteln an bestimmten Stoffen sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne des Artikel 1(4b), wenn sie über die übliche Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels sachgerecht informieren und keine besonderen Erwartungen an dieses Lebensmittel erwecken. Im Übrigen wird eine Regelung solcher "Claims" mit Erlass einer Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über nährwert-, wirkungs- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmittel erwartet (Arbeitsdokument SANCO/832/2002).
So muss z. B. auf Glutenfreiheit bei Reis oder Hirse hingewiesen werden dürfen, ohne dass dies zur Verpflichtung einer Nährwertkennzeichnung führt.
Es wird empfohlen, diesen Hinweis in die amtliche Begründung aufzunehmen.
Literatur: 1) D-A-CH, Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, 1. Auflage 2000, Umschauverlag
Anlagen:
1) AG Fragen der Ernährung, Lebensmittelchemie 46 S. 71 (1992)
2) AG Fragen der Ernährung, Lebensmittelchemie 52 S. 25 (1998)
3) AG Fragen der Ernährung, Lebensmittelchemie 56, S. 66-68 (2002)






Deutsch
Stellungnahme zur Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2003)