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Stellungnahme zur wissenschaftlichen Absicherung gesundheitsbezoger Aussagen (health claims) bei Lebensmitteln (2002) |
Stellungnahme zur wissenschaftlichen Absicherung gesundheitsbezogener Aussagen (health claims) bei Lebensmitteln
(Lebensmittelchemie, 56, 117-118, 2002)
Präambel
Das Verbraucherbild hat sich in den letzten Jahren erheblich geändert. Der Verbraucher ist zunehmend ernährungs- und gesundheitsbewusster geworden. Neben dem Wunsch nach mehr Information über die Zusammensetzung und Produktionsweise wächst auch das Interesse an Aussagen zu ernährungsphysiologisch wirksamen Stoffen und zu dem gesundheitlichen Nutzen des einzelnen Lebensmittels. Diesem berechtigten Interesse sollte in der Kennzeichnung Rechnung getragen werden.
Weiterhin muss es im Interesse aller am Verkehr mit Lebensmitteln Beteiligten liegen, die Entwicklungen der internationalen Gesundheitspolitik zu berücksichtigen und damit beizutragen, dass durch eine gesunde und ausgewogene Ernährung bestimmte Krankheitsrisiken vermindert werden.
Mit dieser Stellungnahme sollen die Entwicklungen im Bereich der Kennzeichnung aufgegriffen und zu einem praktikablen Ansatz im Umgang mit gesundheitsbezogenen Aussagen gebracht werden – dies im Hinblick auf die Diskussionen im Rahmen des Codex Alimentarius und innerhalb der Europäischen Union. Abzugrenzen sind gesundheitsbezogene Aussagen von nährwertbezogenen Angaben und ”krankheitsbezogenen Aussagen”.
Definitionen
1. Nährwertbezogene Angaben
sind Angaben, die sich auf den Gehalt an Nährstoffen in Lebensmitteln beziehen ohne Aussagen zur ernährungsphysiologischen Wirkung oder Bedeutung zu machen. Die Nährwertkennzeichnung ist bereits in der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung abschließend geregelt, die auf Gemeinschaftsrecht beruht. Zur Zeit werden auf internationaler Ebene die Bedingungen diskutiert, unter denen bestimmte nährwertbezogene Angaben zulässig sind.
Beispiele:
”mit Calcium angereichert”
”reich an ungesättigten Fettsäuren”
”reich an Ballaststoffen”
”Vitamin C-reich”
2. Wirkungsbezogene Angaben
sind Angaben, die eine Beziehung zwischen den Wirkungen von Lebensmitteln oder Lebensmittelbestandteilen und der Gesundheit oder Körperfunktionen herstellen.
2.1. ernährungsphysiologische Angaben (nutrient function claims/enhanced function claims)
Diese Angaben beziehen sich auf die allgemeinen Wirkungen und die physiologische Rolle bei Wachstum, Entwicklung, normaler Körperfunktion, oder auf biologische Aktivitäten, nicht aber auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten.
Beispiele:
”wichtig für die Knochendichte”
”wertvoller Beitrag zu einem günstigen Cholesterinspiegel”
”fördert die Verdauung”
”regt die Abwehrkräfte an”
”anregend”
2.2 Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos (risk reduction claims)
Diese Angaben beziehen sich darauf, dass der Verzehr bestimmter Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile im Rahmen einer gesunden und ausgewogenen Ernährung dazu beitragen kann, Krankheitsrisiken zu reduzieren. Dabei darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine bestimmte Krankheit verhütet, gelindert oder beseitigt werden soll.
Beispiele:
”ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen”
”kann einen erhöhten Cholesterinspiegel senken und damit das Risiko einer Herz-Kreislauf- Erkrankung reduzieren”
”kann das Risiko der Obstipation verringern”
”kann einen Beitrag zur Reduzierung des Erkältungsrisikos leisten”
3. Krankheitsbezogene Aussagen
Diese Aussagen beziehen sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten. Sie sind für Lebensmittel gemäß § 18 Abs. 1 LMBG bzw. Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG nicht zulässig, sondern bleiben den Arzneimitteln vorbehalten. Ausnahmen bestehen bei den in der Diätverordnung geregelten Fällen und in der Werbung gegenüber Angehörigen von Heilberufen (§ 18 Abs. 2 LMBG).
Beispiele:
”zur Behandlung von Osteoporose”
”senkt wirksam den Cholesterinspiegel und verhindert so den Herzinfarkt”
”bei chronischer Verstopfung”
”gegen Grippe”
Wissenschaftliche Absicherung
Wirkungsbezogene Aussagen müssen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG wissenschaftlich hinreichend gesichert sein. Die wissenschaftliche Absicherung muss mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten erfolgen. Zum erforderlichen Umfang der wissenschaftlichen Absicherung von Werbeaussagen können keine generellen Empfehlungen ausgesprochen werden, vielmehr ist eine Einzelfallprüfung notwendig. So muss z.B. zwischen Aussagen, die sich auf einen Lebensmittelbestandteil und solchen, die sich auf ein Gesamtlebensmittel beziehen, unterschieden werden. Beim Nachweis von Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos müssen in der Regel höhere Maßstäbe angelegt werden als bei ernährungsphysiologischen Aussagen.
Bei ernährungsphysiologischen Aussagen kann der wissenschaftliche Nachweis der ernährungsphysiologischen Aktivität einzelner Lebensmittelbestandteile (wie Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffen, sekundären Pflanzenstoffen) mit allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten belegt werden. Einzelstudien am beworbenen Lebensmittel sind jedoch dann zur Absicherung der Aussagen erforderlich, wenn Aspekte wie Bioverfügbarkeit, Wechselwirkungen mit anderen Stoffen (Matrixeffekte) oder Dosis/Wirkungsbeziehungen nicht hinreichend durch vorhandene Studien belegbar und für die Überprüfung der physiologischen Wirksamkeit erforderlich sind.
Der Nachweis der Reduzierung bestimmter Krankheitsrisiken ist von komplexerer Natur als der ernährungsphysiologischer Aussagen. Daher ist bei Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos in der Regel der Nachweis am Gesamtlebensmittel sowie mit Humanstudien zu führen. Diese Ergebnisse müssen reproduzierbar sein, sie sollten auch wissenschaftlich überprüfbar sein, z.B. durch Publikationen in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften.
Ein Dossier in Anlehnung an § 5b der Verordnung über kosmetische Mittel mit einer ausreichenden Dokumentation der wissenschaftliche Grundlagen zu einzelnen Aussagen muss zur Prüfung im Einzelfall verfügbar sein.
Empfehlung zur Formulierung wirkungsbezogener Aussagen
Die Formulierung von wirkungsbezogenen Aussagen darf nicht zu einseitigem Ernährungsverhalten verleiten, da positive Wirkungen nur im Rahmen einer gesunden und ausgewogenen Ernährung zu erwarten sind. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der erwünschte Effekt durch den alleinigen Verzehr des Lebensmittels erreicht wird.
Eine konkrete Verzehrsempfehlung sollte gegeben werden, falls diese zum Erreichen der ausgelobten Wirkung erforderlich ist.
Tabelle: Beispiele für gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln
| Nährwertbezogene Angaben | Wirkungsbezogene Angaben ernährungsphysiologische Angaben |
Wirkungsbezogene Angaben Aussagen zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos |
Krankheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel nicht zulässig |
| mit Calcium angereichert | wichtig für die Knochendichte | ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen | zur Behandlung von Osteoporose |
| reich an ungesättigten Fettsäuren | wertvoller Beitrag zu einem günstigen Cholesterinspiegel | kann einen erhöhten Cholesterinspiegel senken und damit das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung reduzieren | senkt wirksam den Cholesterinspiegel und verhindert so den Herzinfarkt |
| reich an Ballaststoffen | fördert die Verdauung | kann das Risiko der Obstipation verringern | bei chronischer Verstopfung |
| Vitamin C-reich | regt die Abwehrkräfte an | kann einen Beitrag zur Reduzierung des Erkältungsrisikos leisten | gegen Grippe |






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Stellungnahme zur wissenschaftlichen Absicherung gesundheitsbezoger Aussagen (health claims) bei Lebensmitteln (2002)